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Gesundheitswesen / Healthcare: Kosmetikstudios mit Geräten nach EU-MP-VO oder Strahlenschutzrecht

Nach dem ab 26.5.2020 geltenden Medizinprodukterecht sind nicht nur Produkte mit medizinischer Zweckbestimmung, sondern auch gewisse Produkte mit lediglich kosmetischer Zweckbestimmung (z. B. kosmetische Kontaktlinsen, Geräte zur Fettabsaugung, Gesichtsfiller, zur Anwendung am menschlichen Körper bestimmte Lasergeräte, die hochintensive elektromagnetische Strahlung, z.B. Infrarotstrahlung, abgeben, mit intensiv gepulstem Licht arbeitende Geräte zum Abtragen der oberen Hautschichten etc.) vom Anwendungsbereich der EU-MP-VO 2017/745 erfasst. Hintergrund ist, dass diese hinsichtlich ihrer Funktionsweise und Risikoprofile Medizinprodukten ähneln. Insbesondere müssen daher auch diese Produkte über eine gültige CE-Kennzeichnung nach neuem Recht verfügen. Für Hersteller, aber auch für die Kosmetikstudios mit derartigen Geräten, ergibt sich dringender Handlungsbedarf, damit keine Probleme mit Behörden und finanzielle Einbußen durch Produkte, die nicht mit dem Strahlenschutzrecht oder EU-MP-VO-konform sind, drohen.


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Referatsleiter Gesundheitswesen / Healthcare

RA Thomas Hofknecht, LL.M.

Rechtsanwalt · Geschäftsführer
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Referatsleitung:
Verkehrsrecht/Unfallregulierung
Führerschein/Bußgeldsachen
Versicherungsrecht
Medizinrecht
Sozialrecht


Rechtsanwalt Thomas Hofknecht, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht

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