Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe

Medizinrecht: Vertragsrecht und Gesellschaftsrecht der Heilberufe

Zu beachten sind zahlreiche gesetzliche Vorgaben für den Zusammenschluss von Ärzten. Dabei können wir eine kombinierte Beratung durch einen Anwalt für Gesellschaftsrecht und einen Anwalt für Medizinrecht leisten, um maßgeschneiderte Lösungen anzubieten, die die notwendigen Vorgaben erfüllen.

Gerade der Zusammenschluss zu Berufsausübungsgemeinschaften nimmt immer weiter zu. Von Vorteil ist der kollegiale Gedankenaustausch, die Möglichkeit gegenseitiger Urlaubsvertretung bis hin zu Abrechnungsvorteilen. Die Gestaltung eines Gemeinschaftspraxisvertrags ist vor dem Hintergrund der Vielzahl der Vorgaben eine komplexe Angelegenheit, die unbedingt fachlich kompetent betreut werden sollte durch Spezialisten auf den Gebieten des Gesellschafts- und des Medizinrechts. So müssen die vertragsärztlichen und berufsrechtlichen Vorgaben beachtet werden, wie z.B. die vorherige Genehmigung durch den Zulassungsausschuss nach § 33 Abs. 3 Ärzte-ZV, sowie die gesellschafts- wie steuerrechtlichen Bezüge. Hier arbeitet die Dr. Jockisch Rechtsanwalts-GmbH in enger Abstimmung mit den steuerlichen Beratern der Ärzte.
Den Mandanten ist wesentlich daran gelegen, die gemeinschaftliche Berufsausübung zu dem geplanten Stichtag beginnen zu können, weshalb die zeitige Erteilung der Genehmigung besonders wichtig ist. Dabei wird die Bedeutung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen meist unterschätzt, so dass es zu unnötigen und kostspieligen Verzögerungen kommt. Zu beachten ist vor allem, dass eine Genehmigung nicht rückwirkend erteilt werden kann. Der Wert eines ordentlichen Gesellschaftsvertrages wird nicht nur von Ärzten, sondern auch von deren steuerlichen Beratern nicht selten verkannt. Es stellen sich dann oftmals existentielle Probleme in der Krise, die bei Gründung schlichtweg übersehen wurden. Haben Sie z.B. daran gedacht, mit dem Partner ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren?
Grundsätzlich ist ein schriftlicher Vertrag ausreichend, es sei denn, es soll eine Immobilie oder ein Grundstück in die Gesellschaft übertragen werden. In diesen Fall ist eine notarielle Form notwendig. Bei der Vertragsgestaltung sind die Vermögensbeteiligungen, wie z.B. das Einbringen von Vermögen zu regeln, die Geschäftsführung, die Gewinnverteilung und die schon angesprochenen Wettbewerbsverbote. Dabei sind der Gestaltung enge Grenzen gesetzt und es ist genau an den Maßstäben der Rechtsprechung zu formulieren. So wird oft übersehen, dass ein gültiges Wettbewerbsverbot notwendigerweise eine Abfindung voraussetzt, aber auch der Geltungsbereich ist exakt zu definieren. Weiterhin sind Fragen der Haftung genauso zu regeln wie das Verfahren bei Beendigung der Zusammenarbeit.

Gegenstand unserer Beratung sind selbstverständlich auch andere Formen der Zusammenarbeit, wie eine Job-Sharing Gemeinschaftspraxis. Interessant ist diese Form der Zusammenarbeit im Hinblick auf die Nachfolge eines Vertragsarztes, da nach 10-jährigem Bestand die Job-Sharing-Zulassung automatisch zur Vollzulassung erstarkt und der Job-Sharer bei der Bewerberauswahl im Nachbesetzungsverfahren nach 5-jähriger Tätigkeit bevorzugt behandelt wird. Wir beraten auch über Teilgemeinschaftspraxen und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften und Praxisgemeinschaften. Ein häufig übersehenes Modell ist die Apparate-Gemeinschaft bei gerätebezogenen Untersuchungsleistungen.



Referatsleiter Medizinrecht

RA Thomas Hofknecht, LL.M.

Rechtsanwalt · Geschäftsführer
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Referatsleitung:
Verkehrsrecht/Unfallregulierung
Führerschein/Bußgeldsachen
Versicherungsrecht
Medizinrecht
Sozialrecht


Rechtsanwalt Thomas Hofknecht, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht

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