Medizinrecht: Arzthaftpflichtrecht
Wir vertreten im Arzthaftpflichtrecht bei ärztlichen Behandlungsfehlern. Es bestehen hier große Dunkelziffern, die von Experten auf über 200.000 unentdeckten Fehlbehandlungen im Jahr geschätzt werden.
Patienten sind dabei nicht auf sich alleine gestellt. Auch wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht, kann kostenlos ein Gutachten der Landesärztekammer oder der Krankenkasse eingeholt werden. Wir beraten Sie spezialisiert über die verschiedenen Möglichkeiten der Durchsetzung. Leider ist anzumerken, dass diese Gutachten zwar kostenlos sind, aber häufig von den Ärzten einfach nicht anerkannt werden. Zudem dauert die Begutachtung oft Jahre. Es ist daher oftmals zu erwägen, sofort eine gerichtliche Begutachtung herbeizuführen.
Das Spektrum der Arzthaftung ist breit. So hat der Arzt bei jeder Behandlung nachzuweisen, über die Folgen und Risiken der Behandlung richtig aufgeklärt zu haben. Einen Behandlungsfehler hingegen muss der Patient vor Gericht beweisen.
Die Anforderungen sind dabei in der Rechtsprechung entwickelt worden: Bei Aufklärungsfehlern haftet der Arzt für Folgen der Behandlung. Dies gilt allerdings nur, wenn er auch gerade über die tatsächlich eingetretene Folge nicht aufgeklärt hat. Mangelt es an der sogenannten Grundaufklärung, d.h. über ganz wesentliche Folgen der Behandlung, dann haftet der Arzt für jegliche Folgen einer Behandlung. Der Patient muss außerdem darlegen, er hätte bei richtiger Aufklärung wirklich überlegt, ob er in die Behandlung einwilligt.
Ratsam ist es sich in einem Gedächtnisprotokoll zu notieren, wie genau die Aufklärung abgelaufen ist.
Immer wieder in den Schlagzeilen sind Fälle von vergessenem Operationsbesteck und ähnliche Schauergeschichten. Indes ist in der täglichen Praxis das Unterlassen gebotener Behandlung wegen haarsträubender Fehldiagnosen deutlich häufiger anzutreffen. Leider spielt gerade hier die Überarbeitung vieler Ärzte und die angespannte finanzielle Situation der Krankenhäuser eine große Rolle.
Durch den Behandlungsfehler muss auch der Gesundheitsschaden eingetreten sein. Etwas anderes gilt nur bei groben Behandlungsfehlern, d.h. bei Fehlern, die schlichtweg einem Arzt nicht unterlaufen dürfen. In diesem Fall wird vermutet, dass die Gesundheitsschäden auf dem Fehler beruhen.
Die weiteren Kernbereiche unseres Referats Medizinrecht umfassen im Einzelnen:
HINWEIS: Im Rahmen unserer Internetseiten können wir nur einen kleinen Ausschnitt der Bandbreite der auftretenden Fragen und der maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte darstellen. Wenn Sie also eine konkrete Einschätzung in Ihrem konkreten Fall durch einen Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt benötigen, rufen Sie uns einfach an, oder senden Sie uns Ihre Unterlagen mit Ihrer Fragestellung. Die DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH ist eine große Kanzlei und bundesweit tätig. Unsere Anwälte, Rechtanwälte, Fachanwälte setzen sich für Sie ein. Mit der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH bekommen Sie 30 Jahre Erfahrung für Ihr Recht! Schieben Sie Ihre Probleme nicht auf: Rufen Sie jetzt an!
Referatsleiter Medizinrecht
Rechtsanwalt · Geschäftsführer
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