Mietwagenkosten

Verkehrsrecht und Unfallregulierung: Mietwagenkosten

Mietwagenkosten sind grundsätzlich Teil des Schadens. Der Geschädigte kann entscheiden, ob er einen Nutzungsausfall beansprucht oder sich für einen Mietwagen entscheidet. Nur wenn man ohne einen Mietwagen überhaupt nicht auskommt, sollte dieser anstelle von Nutzungsausfall beansprucht werden. Ratsam ist es jedenfalls, einen klassetieferen Mietwagen zu nehmen, da dann die Versicherung keine Nutzungsvorteile anrechnen darf.

Die Höhe des erstattungspflichtigen Tarifs ist häufig ein Angriffspunkt der ersatzpflichtigen Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte vermag in der Regel nicht zu beurteilen, ob nun das Mietwagenunternehmen zu viel verlangt oder die Haftpflichtversicherung zu heftig kürzt. So wird gerne argumentiert, dass nach der sogenannten „Fraunhofer-Liste“ ein günstigerer Mietwagen genommen hätte werden können, wobei aber gerade im ländlichen Raum die „Fraunhofer-Liste“ keine Anwendung findet, sondern die Schwacke-Liste. Hier gilt es zutreffend zu beraten und Streitigkeiten schon im Vorfeld aus dem Weg zu gehen.

 


Die weiteren Kernbereiche unseres Referats Verkehrsrecht und Unfallregulierung umfassen im Einzelnen:

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Referatsleiter Verkehrsrecht und Unfallregulierung

RA Thomas Hofknecht, LL.M.

Rechtsanwalt · Geschäftsführer
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht

Referatsleitung:
Verkehrsrecht/Unfallregulierung
Führerschein/Bußgeldsachen
Versicherungsrecht
Medizinrecht
Sozialrecht


Rechtsanwalt Thomas Hofknecht, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht

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