Arbeitnehmererfinderrecht

Gewerblicher Rechtsschutz: Abmahnung und Gerichtsverfahren

Abmahnung und Gerichtsverfahren

Nahezu jeder gewerblich Tätige hat zumindest schon von der „Abmahnung“ gehört. Dabei sind die rechtlichen Feinheiten für den juristischen Laien nur schwer zu durchschauen, in der Sache jedoch äußerst bedeutsam.


Die Abmahnung stellt eine außergerichtliche Aufforderung einer Person an eine andere Person dar, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Der Gegenstand der Abmahnung ist dabei ein sehr weites Feld. Häufig kommt das Instrument zum Einsatz, um im Onlinehandel falsche oder fehlende Angaben zu Produkten (z.B. falsche Widerrufsbelehrung) oder zum Anbieter (z.B. fehlende Impressumsangaben) zu unterbinden. Doch auch abseits des Onlinehandels kommt die Abmahnung vor, beispielsweise um aggressive Werbung oder unzulässige Nachahmungen zu unterbinden. Schließlich werden auch Unterlassungsansprüche hinsichtlich gewerblicher Schutzrechte mit der Abmahnung verfolgt.

In formeller Hinsicht ist der Abmahner relativ frei, so kann die Abmahnung auch als Telefax oder Email erfolgen. Bei der Abmahnung durch einen Rechtsanwalt ist die Beifügung einer Vollmacht nicht erforderlich.

Inhaltlich muss die Abmahnung den Abmahnenden erkennen lassen. Eine anonymisierte Abmahnung ist daher unzulässig. Auch das beanstandete Verhalten muss so konkret dargestellt werden, damit der Abgemahnte auch erkennen kann, was von ihm verlangt wird zu unterlassen. Rechtsausführungen dagegen sind zwar in der Praxis üblich, aber nicht erforderlich. Leistet der Abgemahnte der Aufforderung keine Folge, kann der Abmahner auf Unterlassung klagen. Dazu müssen jedoch mögliche gerichtliche Schritte in der Abmahnung angedroht werden.

Für den Abgemahnten problematisch sind oft sehr kurze Fristen. Dabei ist zu beachten, dass Wettbewerbssachen grundsätzlich eilbedürftig sind. Eine Frist von einer Woche ist daher in der Regel nicht zu beanstanden. In diesem Bereich tätige Rechtsanwälte sind jedoch in der Lage hierauf rechtzeitig zu reagieren.

TIPP: Oft werden in der Praxis beanstandete Webseiten o.ä. vom Abgemahnten sofort gelöscht. Dies macht die Beurteilung, ob tatsächlich ein Rechtsverstoß vorlag für den Rechtsanwalt schwierig. Nehmen Sie daher vor einer Löschung unbedingt eine umfangreiche Sicherung vor.

Die Reaktionsmöglichkeiten auf eine Abmahnung sind vielfältig. Diese reichen von der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung bis hin zur offensiven Erhebung einer negativen Feststellungsklage. Welche Reaktion im konkreten Fall angebracht ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die Abmahnung berechtigt, das vorgeworfene Verhalten also unzulässig ist. Angesichts der zahlreichen Anwendungsbereiche kann eine allgemeine Aussage hierzu nicht getroffen werden. Damit zusammen hängen auch die Fragen nach der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten sowie das mögliche Prozessrisiko.

Wird eine geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben, steht dem Abmahnenden meist die Möglichkeit offen eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Dabei prüft das Gericht lediglich den vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhalt, zu einer Anhörung des Antragsgegners kommt es meist nicht. Um sich im Vorfeld gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verteidigen besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Schutzschrift beim zentralen Register zu hinterlegen. Gegen eine ergangene einstweilige Verfügung kann Widerspruch eingelegt oder diese als endgültige Regelung anerkannt werden.

 


Die weiteren Kernbereiche unseres Referats Gewerblicher Rechtsschutz umfassen im Einzelnen:

HINWEIS:  Im Rahmen unserer Internetseiten können wir nur einen kleinen Ausschnitt der Bandbreite der auftretenden Fragen und der maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte darstellen. Wenn Sie also eine konkrete Einschätzung in Ihrem konkreten Fall durch einen Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt benötigen, rufen Sie uns einfach an, oder senden Sie uns Ihre Unterlagen mit Ihrer Fragestellung. Die DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH ist eine große Kanzlei und bundesweit tätig. Unsere Anwälte, Rechtanwälte, Fachanwälte setzen sich für Sie ein. Mit der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH bekommen Sie 30 Jahre Erfahrung für Ihr Recht! Schieben Sie Ihre Probleme nicht auf: Rufen Sie jetzt an!


Referatsleiter Gewerblicher Rechtsschutz

RA Martin Bertelshofer

Rechtsanwalt · Geschäftsführer
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Referatsleitung:
Handels- und Gesellschaftsrecht
Gewerblicher Rechtsschutz (Marken, Patente, Wettbewerbsrecht)
Urheber- und Medienrecht, IT-Recht
Bank- und Kapitalanlagerecht
Vertragsrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht


Rechtsanwalt Martin Bertelshofer, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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