Versicherungsrecht: Versicherungsvertragsrecht
Oftmals berufen sich Versicherer im Leistungsfall auf vermeintlich falsche Angaben im Antrag, wenn z.B. wesentliche Erkrankungen bei Abschluss des Vertrags nicht angegeben wurden. Weithin unbekannt ist zunächst die Unschädlichkeit falscher Angaben, wenn im Antrag nicht genau auf die Folgen falscher Angaben hingewiesen worden ist. Hier besteht nach einhelliger Rechtsprechung im Versicherungsvertragsrecht eine Pflicht des Versicherers, diese Hinweise deutlich herauszuheben. In einer Vielzahl von Fällen werden Fragebögen verwendet, in denen Hinweise erst im Kleingedruckten gegeben werden und damit unwirksam sind.
Es steht der Versicherung auch bei fehlenden Hinweisen frei, den Vertrag wegen Betrug (Arglist) anzufechten, d.h. dem Versicherungsnehmer wird vorgeworfen, die Versicherung bewusst getäuscht zu haben. Dies ist quasi ein „Notnagel“ der Versicherung, der wegen eigenen Fehler und schlechten Formulierungen andere Möglichkeiten der Vertragsauflösung verwehrt sind. Viel zu oft lassen sich Versicherungsnehmer den angeblichen Betrugsvorwurf gefallen. In den meisten Fällen sind es lediglich Ungenauigkeiten, die keine Anfechtung tragen. Versicherungsnehmer sollten sich hier in jedem Fall kompetent beraten lassen.
Angaben, die dem Versicherungsvertreter erzählt wurden, muss sich die Versicherung ohnehin entgegen halten lassen. Sie kann sich nicht auf vermeintliche Falschangaben im Fragebogen berufen.
In allen Bereichen, mit nur wenigen Ausnahmen, kommt es zu Kürzungen bei grober Fahrlässigkeit bis hin zu einem Leistungsausschluss. Hier sind allerdings die Versicherungsbedingungen zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei fehlerhaften Versicherungsbedingungen kann sich die Versicherung nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gehandelt. Jedem Versicherungsnehmer ist zu raten, gegen Aufpreis den Einwand der groben Fahrlässigkeit in seiner Versicherung auszuschließen.
Es ist außerdem anzuraten, die Prämien pünktlich zu zahlen, wobei in vielen Fällen auch bei Prämienverzug dennoch eine Verpflichtung der Versicherung besteht, Leistungen zu erbringen. Die Anforderungen an Belehrungspflichten sind hoch.
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Referatsleiter Versicherungsrecht
Rechtsanwalt · Geschäftsführer
Fachanwalt für Verkehrsrecht
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