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Rechtsnews Scheidungsrecht: Eheverträge von Unternehmern oft angreifbar

| Familienrecht | Jockisch

Funktionsäquivalenz von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich - Unternehmern drohen im Scheidungsfall Millionenzahlungen

Der Abschluss eines Ehevertrages bei der Eheschließung mit der Vereinbarung von Gütertrennung ist kein Garant dafür, im Scheidungsfall vor Zugewinnausgleichsansprüchen des Ehegatten gesichert zu sein. Die Gerichte stellen hier immer höhere Anforderungen an die Wirksamkeit eines Ehevertrages.

Mit seiner Entscheidung vom 12.12.2014 (nachzulesen in FamRZ 2015, 500) hat das OLG Karlsruhe massiv in die Vertragsfreiheit der Ehegatten im Bereich des Güterrechts eingegriffen. In der Vergangenheit galt die Grundregel, dass das Güterrecht nicht in den sogenannten Kernbereich der Scheidungsfolgen fällt, was zur Folge hatte, dass eine Vereinbarung einer Gütertrennung oder eines modifizierten Zugewinnausgleichs eigentlich nicht angegriffen werden konnte, sofern die Unterhaltsansprüche und die Altersvorsorge des Ehegatten vertraglich nicht beschränkt wurden.

Dieser Grundsatz wurde durch die obige Entscheidung erstmals durch ein Oberlandesgericht durchbrochen. Betreibt ein Selbstständiger/Unternehmer seine Altersvorsorge durch Vermögensbildung, während der andere Ehegatte zur Altersversorgung Rentenanwartschaften erwirbt, kann der ehevertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs unter Beibehaltung des Versorgungsausgleichs zum einseitigen Ausschluss eines Ehegatten von der Teilhabe an der Altersvorsorge des anderen im Scheidungsfall führen.

In einem derartigen Fall liegt nach Auffassung des OLG Karlsruhe eine einseitige Lastenverteilung und durch den einseitigen Ausschluss der späteren Teilhabe an der erworbenen Altersvorsorge ein Eingriff in den Kernbereich der Scheidungsfolgen vor.

Mit vereinfachten Worten betont diese Entscheidung, dass über die vertraglich vereinbarte Gütertrennung faktisch auch die Altersvorsorge umgangen werden kann, weil Selbstständige diese – insbesondere bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen – oftmals (fast) ausschließlich über ihr Vermögen betreiben.

Da in der Vergangenheit gerade bei Unternehmern oftmals Gütertrennung in Eheverträgen vereinbart wurde, um den Bestand des Unternehmens im Scheidungsfall zu sichern, kann die vorliegende Entscheidung verheerende Konsequenzen haben. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass eine vereinbarte Gütertrennung zugleich die Altersvorsorge des Ehegatten umgeht und liegen auch die subjektiven Komponenten vor, kann damit der gesamte Ehevertrag unwirksam sein.

Dies hätte zur Folge, dass im Scheidungsfall der Ehegatte voll an der Wertsteigerung eines Unternehmens während der Ehezeit zu beteiligen ist. Je erfolgreicher das Unternehmen in diesem Zeitraum war, desto gefährlicher ist dies für das Unternehmen.

Im Zweifel kann hierdurch sogar die gesamte Existenz eines Unternehmens in Gefahr sein.

Es lohnt sich daher, auch wenn ein Ehevertrag geschlossen wurde, diesen regelmäßig prüfen zu lassen. Die Rechtsprechung ist im ständigen Wandel und oftmals entsprechen ältere Eheverträge den heutigen Anforderungen nicht mehr.

Im umgekehrten Fall bedeutet diese Rechtsprechung jedoch auch eine Chance für den Ehegatten. Nicht jeder Ehevertrag hält einer gerichtlichen Überprüfung stand, lassen Sie diesen im Trennungsfall daher zwingend juristisch prüfen.

In einem eigenen Verfahren unserer Kanzlei hat sich gezeigt, dass auch ein Ehevertrag keine Sicherheit bietet. Für unsere Mandantschaft, konnte eine Abfindung von mehreren Millionen Euro erstritten werden, obwohl ehevertraglich eine Gütertrennung vereinbart war.

Zögern Sie daher nicht sich juristischen Rat zu holen – es kann sich auszahlen. 

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