Dr. Jockisch Empfang

Rechtsnews Familienrecht: Bezugsrechte aus Versicherungen im Todesfall nach Ehescheidung und Wiederheirat

| Jockisch | Familienrecht

Der BGH hat seine zweifelhafte Rechtsprechung bestätigt, die Erklärung eines Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, auch im Falle einer späteres Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen sei, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll (BGH, Urteil vom 22.07.2015 – IV ZR 437/14).

Nicht die Witwe, sondern die vor über 10 Jahren geschiedene Ex-Frau hat in dem vom BGH entschiedenen Fall somit die Leistung aus der Lebensversicherung des Verstorbenen erhalten, obwohl zahlreiche Anhaltspunkte vorlagen, dass dies nicht im Sinne des Verstorbenen war.

Im vorliegenden Fall ist die Lebensversicherung noch vor der ersten Ehe des Mannes abgeschlossen worden. Im Jahr 1997 erklärte dieser, dass für den Fall seines Todes seine „verwitwete Ehefrau“ die Versicherungsleistung erhalten solle. Zu diesem Zeitpunkt war er in erster Ehe verheiratet.

Nach seiner Scheidung im Jahr 2002 hat er 2003 erneut geheiratet und bei dem Versicherungsunternehmen nachgefragt, wem nach seinem Tod die Geldsumme zusteht. Ihm wurde mitgeteilt, dass er mit Erklärung aus dem Jahr 1997 folgende Begünstigung ausgesprochen habe: „Ihre Verwitwete Ehegattin. Die Begünstigung gilt für den Todesfall.“

Der BGH betont in seinem Urteil, dass bei Versicherungen derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen ist, mit dem der verstorbene Kunde bei Vertragsschluss oder bei Einräumung des Bezugsrechts verheiratet gewesen ist. Dies sei im vorliegenden Fall die Ex-Frau. Die Witwe geht somit leer aus.

Für die Witwe wartete nach dem Tod ihres Ehemannes die unglückliche Überraschung, dass nicht sie, sondern die Ex-Frau in den Genuss der Versicherungsleistung kam. Die Begründung des BGH ist vorliegend äußerst dünn und die Vorinstanzen haben vorliegend der Witwe Recht gegeben. Trotzdem muss die Rechtsprechung des BGH nunmehr als gefestigt angesehen werden. Vor allem ist für den Laien – sowie auch für einen Juristen – nicht sofort ersichtlich wieso vorliegend die Ex-Frau als Begünstigte anzusehen ist. Der Ehemann hat lediglich als Bezugsberechtigte seine verwitwete Ehefrau angegeben. Logisch gedacht kann dies nur die Frau sein, die durch seinen Tod zur Witwe geworden ist. Dies ist eindeutig seine zweite Ehefrau. Im Übrigen führt auch nur die zweite Ehefrau den Familienstand „verwitwet“, während die erste Frau als „geschieden“ angesehen wird. Zwar ist die Grundüberlegung richtig, dass für die Auslegung der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem eine Erklärung abgegeben wird. Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, auch spätere Handlungen des Erklärenden zur Auslegung der Erklärung heranzuziehen. Vorliegend hat der Ehemann nach der zweiten Eheschließung bei der Versicherung angerufen und nachgefragt, wer bezugsberechtigt sei, so dass eindeutig erkennbar ist, dass sein Erklärungsgehalt dahingehend zu verstehen ist, dass die jeweilige Ehefrau durch das Bezugsrecht versorgt sein sollte. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass die Bezugsberechtigte Person nicht namentlich genannt, sondern pauschal als „verwitwete Ehefrau“ bezeichnet war.

Deswegen ist nach einer Ehescheidung Vorsicht geboten und bestehende Versicherungsverträge sollten darauf überprüft werden wem ein Bezugsrecht eingeräumt worden ist. Im Übrigen sollten nachträgliche Änderungen von Bezugsberechtigungen stets schriftlich erfolgen.

Die benannte Entscheidung zeigt, dass Versicherungsverträge ebenso wie Eheverträge und Verfügungen von Todes wegen in regelmäßigen Abständen überprüft werden sollten, damit diese keine unerwünschten Folgen entfalten. Um hierbei Fehler zu vermeiden ist eine Rechtsberatung häufig unvermeidlich. Ihr Ansprechpartner in erbrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten in der Kanzlei Dr. Jockisch Rechtsanwalts-GmbH ist Rechtsanwalt Thomas Wotzlaw.

Ihr direkter Draht zur Kanzlei

Spalte 1
Spalte 2
captcha
Spalte3
Absenden