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Rechtsnews Familienrecht: „Anspruch“ des Vaters auf gemeinsames Sorgerecht

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Stärkung der Rechte des nichtehelichen Vaters durch den § 1626a II BGB

Bis Mai 2013 hatte bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften die Mutter das alleinige Sorgerecht und für den Vater gab es kaum Möglichkeiten, gegen den Willen der Kindsmutter das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind durchzusetzen. Wenn die Mutter nicht zur Unterzeichnung einer gemeinsamen Sorgeerklärung bereit war, bot ein gerichtliches Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam in den meisten Fällen nur sehr geringe Erfolgsaussichten. Durch die Neueinführung des § 1626a II BGB im Jahr 2013 hat sich die Situation grundlegend geändert. Zwar hat bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften die Mutter zunächst weiterhin das alleinige Sorgerecht. Der Vater hat jedoch jetzt die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge gerichtlich durchzusetzen, falls die Kindsmutter die Unterzeichnung einer gemeinsamen Sorgeerklärung verweigert. Auf Antrag überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge auf beide Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Hierbei wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, sofern im Verfahren nicht entgegenstehende Gründe vorgebracht werden.

Trotz der massiven Stärkung der Rechte der Väter durch die Gesetzesänderung, wird in der Praxis von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch gemacht. Oftmals ist den Vätern nicht bekannt, welche Chancen Ihnen die Gesetzesänderung bietet oder sie schrecken vor einem gerichtlichen Verfahren zurück. Dabei sind die Kosten eines Sorgerechtsverfahrens vergleichsweise gering. Es gibt feste Gegenstandswerte, an denen sich die Gerichte orientieren, das heißt die Kosten sind im Vorfeld bereits sehr genau kalkulierbar. Ferner gibt es bei beengten finanziellen Verhältnissen die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Auch die Verfahrensdauer ist bei einem Sorgerechtsverfahren aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes in Kindschaftssachen meist überschaubar.

Bei Problemen im Bereich der elterlichen Sorge stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin, wir klären Sie über Ihre Rechte auf.

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