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Rechtsnews Filesharing: „Eltern müssen Kinder verpetzen“

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Vorgeworfen wurde den Beklagten die Zugänglichmachung eines Musikalbums über deren Internetanschluss. Dabei handelte es sich um einen „Familienanschluss“, bei dem neben den Eltern auch die drei Kinder über das hausinterne WLAN Zugriff auf das Internet hatten. Die beklagten Eltern hatten erklärt zu wissen, welches ihrer drei Kinder die Verletzung begangen hatte, wollten dazu aber keine weiteren Angaben machen.

Der BGH fällte heute ein Urteil zum Thema „Filesharing“, BGH Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16. Es ging in dem Rechtsstreit um Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 € und Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 €. Vorgeworfen wurde den Beklagten die Zugänglichmachung eines Musikalbums über deren Internetanschluss. Dabei handelte es sich um einen „Familienanschluss“, bei dem neben den Eltern auch die drei Kinder über das hausinterne WLAN Zugriff auf das Internet hatten. Die beklagten Eltern hatten bestritten, das Filesharing selbst begangen zu haben. Sie hatten weiter erklärt zu wissen, welches ihrer drei Kinder die Verletzung begangen hatte, wollten dazu aber keine weiteren Angaben machen.

Der BGH hat – wie schon die Vorinstanzen – die Beklagten verurteilt. Zunächst spräche die tatsächliche Vermutung für eine Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber. Will sich dieser der Haftung entziehen, müssen dazu im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast nähere Angaben gemacht werden. Dieser Darlegungslast seien die Beklagten im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Das Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 14 GG und wirksamen Rechtsschutz der Klägerin überwiege in dem konkreten Fall das Recht der Beklagen auf Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG. Besondere Untersuchungs- und Dokumentationspflichten träfen die Beklagten zwar nicht, liegt aber Kenntnis über den tatsächlichen Rechtsverletzer vor, so muss dieser auch benannt werden, wenn eine eigene Verurteilung vermieden werden soll.

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