In dem Rechtsstreit ging es um folgenden Fall: Der damals 13-jährige Sohn der Beklagten hatte insgesamt 21 Anrufe zu einer Premiumdienstnummer (0900) getätigt, um zusätzliche Inhalte zu einem an sich kostenlosen Computerspiel zu erwerben. Die Abrechnung erfolgte über die Telefonrechnung, insgesamt ging es um 1.253,93 €.
Der BGH hat nunmehr den Beklagten Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Eine Zurechnung etwaiger Erklärungen des Kindes seien der Mutter als Anschlussinhaberin nicht zurechenbar. Begründet wurde dies damit, dass die einschlägige Vorschrift des § 45i Abs. 4 S. 1 TKG keine Zurechnung begründet. Eine Bevollmächtigung durch die Mutter oder die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht lagen nicht vor.
Die Entscheidung betrifft lediglich solche Mehrwertrufnummern, die auch einen sogenannten Zahlungsdienst darstellen. Dabei wird durch den Anruf die Zahlung einer anderweitig zu erbringenden Leistung bewirkt. Die Rechtslage bei solchen Leistungen, die direkt am Telefon erbracht werden (Auskunft, Sex-Hotline) wurde vom BGH bislang nicht entschieden.