Erbrecht Unternehmensnachfolge

Rechtsanwalt für Erbrecht, Erbe, Testament, Pflichtteil und Unternehmensnachfolge

Seit der Neufassung des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts 1997 führen traditionelle Lösungsmodelle und das gesetzliche Erbrecht oft nicht mehr zu den gewünschten Ergebnissen oder schöpfen neu entstandene Spielräume nicht aus, so dass auch bestehende Konzepte einer Überprüfung bedürfen.

Unsere Rechtsanwälte für Erbrecht, Erbe, Testament, Pflichtteil und Unternehmensnachfolge gestalten Testamente und Erbverträge, erarbeiten Lösungen für die Unternehmensnachfolge und Vermögenssicherung im Erbfall wie auch im Wege der vorweggenommen Erbfolge. Bei Erbauseinandersetzung machen wir die Ansprüche unserer Mandanten geltend, einschließlich etwaiger Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse. Wir regeln und übernehmen die Testamentsvollstreckung.

In einem Erstgespräch klären wir telefonisch oder persönlich, wie wir Ihr Anliegen klären und lösen können. Bitte haben Sie Verständnis, dass für eine solche Erstberatung Kosten entstehen. Wir beraten Sie in dieser Erstberatung umfassend und individuell und klären dort bei Bedarf die weitere Zusammenarbeit. Gerne können Sie jetzt einen persönlichen oder telefonischen Termin für eine Erstberatung vereinbaren.


Anwalts-Ratgeber:

Vorgehen bei Todesfall

Anwalts-Ratgeber: Vorgehen bei Todesfall

Ein Todesfall stellt für die Angehörigen eine außergewöhnliche Lebenssituation dar. Die persönliche Betroffenheit ist zunächst zu verarbeiten, daneben sind zahlreiche Angelegenheiten zu regeln. Neben Fragen der Beerdigung sind vor allem weitere Maßnahmen, die der Sicherung des Nachlasses dienen zu bewerkstelligen. Diese betreffen Korrespondenz mit Banken, Versicherungen sowie dem Nachlassgericht.

Die Dr. Jockisch Rechtsanwalts GmbH unterstützt sie in den ersten Tagen und Wochen nach einem Todesfall und hilft Ihnen hierbei die notwendigen Schritte sowie Formalien, insbesondere bei Beantragung eines Erbscheins, zu beachten. Stets wird geprüft, ob eine Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist bzw. ob bei Vorliegen eines für sie ungünstigen bzw. ungültigen Testaments eine Anfechtung desselben in Betracht kommt. Sofern mehrere Erben vorhanden sind, helfen wir Ihnen ebenfalls bei der Auseinandersetzung der entstehenden Erbengemeinschaft.

Hierbei sind in der Regel folgende Punkte von Bedeutung:
– Ausstellung eines Totenscheins
– Anzeige des Todesfalles
– Regelung der Beisetzung
– Zugang zur Wohnung des Erblassers
– Klärung von Mietverhältnissen
– Ablieferung von Testamenten
– Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
– Benachrichtigung von Versicherungen
– Ermittlung und Sicherung des Nachlasses
– Beantragung eines Erbscheins

Im Folgenden werden diese Punkte einzeln dargestellt, und insbesondere dargelegt, welche Maßnahmen wichtig sind und keinen Aufschub dulden.

Erteilung eines Totenscheins:
Ein Totenschein muss unverzüglich ausgestellt werden. Sofern der Tod im Krankenhaus bzw. einer anderweitigen Einrichtung eintritt, wird dies im Regelfall durch das Personal bzw. den behandelnden Arzt in die Wege geleitet. Sofern der Tod zu Hause eintritt, muss ein Arzt verständigt werden, damit dieser die Todesursache abklären und einen Totenschein ausstellen kann.

Anzeige des Todesfalles:
Die Todesfallanzeige muss gegenüber dem zuständigen Standesamt, spätestens am ersten auf den Todestag folgenden Werktag, angezeigt werden. Hierbei ist das Standesamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tod eingetreten ist. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
– Personalausweis
– Totenschein
– Geburtsurkunde
– Heiratsurkunde (sofern der Erblasser verwitwet bzw. geschieden war, Sterbeurkunde des Ehepartners bzw. rechtskräftiges Scheidungsurteil)

Regelung der Beisetzung:
Den nächsten Angehörigen steht das Recht zu die Art und Weise der Beisetzung zu organisieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die nächsten Angehörigen zu Erben bestimmt worden sind. Die nächsten Angehörigen haben die Pflicht zur Totenfürsorge. Hierbei gilt, dass zunächst der überlebende Ehegatte und sodann die Kinder des Verstorbenen ihr Bestimmungsrecht ausüben können. Ist weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden, so treten an deren Stelle die Geschwister des Erblassers.

Kosten der Bestattung:
Diese sind gesetzlich geregelt in § 1968 BGB und fallen dem Erben zur Last. Sie sind also nicht von den nächsten Angehörigen zu tragen, sofern diese nicht Erben sind. Der Erbe hat jedoch lediglich die mit der Beisetzung unmittelbar zusammenhängenden Kosten zu tragen. Die Grabpflege wird als sittliche Pflicht der Angehörigen angesehen und ist von diesen zu tragen.

  • Anwaltstipp: Im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen kann die Grabpflege dem oder den Erben durch Auflage übertragen werden. Davon sollte der Erblasser Gebrauch machen.

Betreten der Wohnung des Erblassers:
Im Erbrecht gilt der Grundsatz der Universalsukzession. Das bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers als Ganzes unmittelbar auf den bzw. die Erben übergeht. Aus diesem Grund ist der Erbe berechtigt, die Wohnung des Erblassers zu betreten um dort Unterlagen des Erblassers an sich zu nehmen und sich einen generellen Überblick zu verschaffen. Schwierigkeiten bestehen dann, wenn weitere Mitbewohner des Erblassers vorhanden sind, die nicht zur Erbfolge gelangen und dem Erben den Zutritt zur Wohnung verweigern. Dies ist grundsätzlich rechtlich nicht zulässig, sodass sich der Erbe im Wege der sogenannten Selbsthilfe dagegen wehren kann. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, da im Rahmen eines Streits weitere Rechtsverletzungen, insbesondere Körperverletzungen bzw. Beleidigungen, erfolgen können.

  • Anwaltstipp: Wird der Zugang zur Wohnung des Erblassers verwehrt, ist schnelles Handeln erforderlich. Hier kann beim Amtsgericht eine einstweilige Verfügung beantragt und ein Betreten der Wohnung gerichtlich erzwungen werden.

Fortsetzung des Mietverhältnisses:
Der Ehegatte, Lebenspartner i. S. d. Partnerschaftsgesetzes sowie Kinder und Personen, die mit dem Erblasser einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, treten in das Mietverhältnis ein. Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 563 BGB. Sofern diese Rechtsfolge nicht gewünscht ist, müssen diese Personen innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht übernehmen wollen. Der Eintritt in das Mietverhältnis gilt dann als nicht erfolgt, § 563 Abs. 3 Satz 1 BGB.

Sofern diese Personen das Mietverhältnis nicht fortsetzen bzw. der Erblasser allein gelebt hat, geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Sowohl der Vermieter als auch die Erben sind jedoch berechtigt, den Mietvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Erbfalls mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.

Ablieferung von Testamenten:
Grundsätzlich ist jeder, der ein Testament bzw. eine Verfügung von Todes wegen in seinem Besitz hat, dazu verpflichtet diese unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt. Die Ablieferungsverpflichtung trifft somit jeden, unabhängig davon ob er im Rahmen der Verfügung von Todes wegen bedacht worden ist oder nicht.

Annahme der Erbschaft:
Einer ausdrücklichen Annahme der Erbschaft bedarf es nicht, da ein sog. Vonselbsterwerb erfolgt. Dies bedeutet, dass mit dem Erbfall die vererblichen Rechtsbeziehungen des Erblassers unmittelbar und in einem einzigen Erwerbsvorgang auf den oder die Erben übergehen. Das bedeutet, dass der Erbe nicht einmal Kenntnis von der Erbschaft haben muss, um Rechtsnachfolger des Erblassers zu werden. Für die Rechtsnachfolge sind somit keine weiteren behördlichen oder gerichtlichen Akte noch Handlungen des Erben erforderlich. Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit die Erbschaft auszuschlagen. Für die Ausschlagung gilt im Regelfall eine Frist von sechs Wochen, vgl. § 1944 BGB. Erst mit Ablauf dieser Frist, bzw. mit vorheriger ausdrücklicher oder konkludenter Annahme der Erbschaft tritt ein endgültiger Erbschaftserwerb ein.
Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft wird gegenüber Dritten (z.B. Miterben oder Nachlassgläubigern) im Regelfall nicht erklärt. Die Annahme der Erbschaft erfolgt hier durch konkludentes Handeln, indem der Erbe zeigt, dass er die Erbschaft behalten möchte. Dies zeigt sich dadurch, dass der Erbe über Nachlassgegenstände verfügt, oder einen Erbschein beantragt.

  • Anwaltstipp: Die Annahme bezieht sich immer auf den gesamten Nachlass. Es ist nicht möglich die Annahme unter einer Bedingung bzw. zeitlich befristet zu erklären.
  • Anwaltstipp: Die Erbschaftsannahme kann nachträglich nicht mehr einseitig widerrufen werden. Nach Annahme der Erbschaft ist auch eine Ausschlagung nicht mehr möglich. In gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ist jedoch eine Anfechtung der Annahmeerklärung möglich. Sofern einer dieser Ausnahmefälle vorliegt kann die Annahme innerhalb der Anfechtungsfrist von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden. Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Eine wirksame Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung der Erbschaft, § 1957 BGB.

Ausschlagung der Erbschaft:
Solange die Erbschaft nicht wirksam angenommen worden und die Ausschlagungsfrist nicht abgelaufen ist, kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen. Es gilt die sechs Wochen Frist, die in dem Zeitpunkt zu laufen beging, in welche der Erbe Kenntnis davon hat, das er gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden ist.

  • Anwaltstipp: Die Ausschlagung einer Erbschaft muss stets in öffentlich beglaubigter Form innerhalb der sechs Wochen Frist gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden, § 1945 BGB.
  • Anwaltstipp: Eine Ausschlagung sollte nicht voreilig erklärt werden, da damit ein Verlust des Erbrechts und regelmäßig auch des Pflichtteilsrecht verbunden ist. Auch bei Nachlassverbindlichkeiten stehen dem Erben mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, damit er seine Haftung begrenzen kann.

Benachrichtigung von Versicherungen:
Sofern Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen bestehen, ist mit dem Tod des Versicherungsnehmers der sogenannte Versicherungsfall eingetreten. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sind hier bestimmte Fristen für die Benachrichtigung der Versicherer zu beachten. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Regelmäßig ist vereinbart, dass die Anzeige bei der Versicherungsgesellschaft unverzüglich zu erfolgen hat.

  • Anwaltstipp: Um Nachteile zu vermeiden, sollte die Anzeigepflicht unbedingt beachtet werden. Neben einer Lebensversicherung bzw. Unfallversicherung bestehen im Regelfall auch eine Kranken-, Haftpflicht-, Rechtsschutz- sowie Hausratversicherung. Sämtliche Versicherungsträger sollten über den Todesfall benachrichtigt werden.


Sonstiges:
Im Übrigen sollte ggf. der Arbeitgeber verständigt werden. Es empfiehlt sich weiter, zu prüfen ob Dauerschuldverhältnisse (z.B. Abonnements, Mitgliedschaften in Berufsverbänden oder Vereinen, etc.) vorliegen, die ebenfalls zu kündigen bzw. benachrichtigen sind.

Beantragung eines Erbscheins:
Der Erbschein schützt den Rechtsverkehr als amtliches Zeugnis über das Erbrecht. Praktische Bedeutung erlangt er dadurch, dass derjenigen Person, die im Erbschein als Erbe bezeichnet ist das Erbrecht zusteht. Andere Personen dürfen somit darauf vertrauen, dass der Inhalt des Erbscheins richtig ist.

Der Erbe ist stets Antragsberechtigt für die Erteilung eines Erbscheins. Daneben können auch Testamentsvollstreckter sowie auch Nachlassgläubiger einen Erbschein beantragen. Zuständig für die Erteilung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Todeszeitpunkt hatte.

  • Anwaltstipp: Welche Angaben im Erbscheinsantrag gemacht werden müssen hängt davon ab, ob gesetzliche Erbfolge eingetreten ist bzw. der Erblasser aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beerbt worden ist.

Neben einer Sterbeurkunde des Erblassers sind ggf. auch weitere Unterlagen wie z.B. Heiratsurkunden oder Sterbeurkunden von Personen, die als Erben berufen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten. Im Regelfall ist durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Die eidesstattliche Versicherung kann vor einem Notar oder dem Nachlassgericht abgegeben werden.

  • Anwaltstipp: Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor dem Nachlassgericht ist kostengünstiger.

Gerne helfen wir Ihnen, Ihr Anliegen zu klären. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine Erstberatung.


Die Kernbereiche unseres Referats Rechtsanwalt für Erbrecht umfassen im Einzelnen:

Rechtsnews Erbrecht

Rechtsnews Erbrecht: Unvollständiges Ehegattentestament

Ein unvollständiges Ehegattentestament stellt kein wirksames Einzeltestament dar.

Rechtsnews: Ein geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt der Besteuerung aufgrund Erbfalls, unabhängig von Geltendmachung

Das gesamte Vermögen des Erblassers geht mit dem Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Hierzu gehöre ebenfalls ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch. Ob der Erbe…

DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH: Anwalt Rechtsanwalt Fachanwalt Anwälte Rechtsanwälte Fachanwälte für Erbrecht.

HINWEIS: Im Rahmen unserer Internetseiten für Erbrecht und Unternehmensnachfolge können wir nur einen kleinen Ausschnitt der Bandbreite der im Erbrecht und bei Unternehmensnachfolge auftretenden Fragen und der maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte darstellen. Wenn Sie also eine konkrete Einschätzung im Erbrecht und bei Unternehmensnachfolge in Ihrem konkreten Fall durch einen Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt benötigen, rufen Sie uns einfach an, oder senden Sie uns Ihre Unterlagen mit Ihrer Fragestellung. Die DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH ist eine große Kanzlei und im Erbrecht und bei Unternehmensnachfolge bundesweit tätig. Unsere Anwälte, Rechtanwälte, Fachanwälte setzen sich für Sie ein. Mit der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH bekommen Sie 30 Jahre Erfahrung im Erbrecht und bei Unternehmensnachfolge für Ihr Recht! ➤ Schieben Sie Ihre Probleme nicht auf. Wir beraten Sie im Erbrecht und bei Unternehmensnachfolge: ➤ Rufen Sie jetzt an!

Referatsleiter der DR. JOCKISCH RECHTSANWALTS-GMBH und Ihr Anwalt für Erbrecht und Unternehmensnachfolge

RA Michael Kirchberger

Rechtsanwalt · Geschäftsführer
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht

Referatsleitung:
Erbrecht und Unternehmensnachfolge
Familienrecht, Scheidungsrecht
Agrarrecht, Bürgerliches Recht


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