Scheitert ein gemeinschaftliches Ehegattentestament daran, dass der andere Ehegatte das gemeinschaftliche Testament nicht unterzeichnet, so kann es grundsätzlich nicht als wirksames Einzeltestament des unterzeichnenden Ehegatten ausgelegt werden.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Unterzeichnende Ehegatte das Testament – unabhängig davon, ob der andere Ehegatte mitunterzeichnet – gelten lassen wollte (OLG Hamm Beschluss vom 21.02.2014 – Az.: 15 W 46/14).
Rechtsnews Erbrecht: Unvollständiges Ehegattentestament
| Jockisch | Erbrecht
Ein unvollständiges Ehegattentestament stellt kein wirksames Einzeltestament dar.