Der vom eigenständigen Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu unterscheidende Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB ist durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über die Nachlassgegenstände, den fiktiven Nachlass und die Nachlassverbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls zu erfüllen .
Wertangaben sind dabei nicht geschuldet. Die Auskunft soll den Pflichtteilsberechtigten lediglich in die Lage versetzen, selbstständig in einem weiteren Schritt die Werthaltigkeit der einzelnen Nachlassgegenstände zu prüfen.
Der Anspruch auf Wertermittlung (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB) ist demgegenüber ein eigenständiges, vom Auskunftsanspruch zu unterscheidendes, gesondert geltend zu machendes Recht. Gehört zum Nachlass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung und wäre dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Werts dieses Nachlassbestandteils ohne Kenntnis insbesondere der Bilanzen und ähnlicher Unterlagen nicht möglich, umfasst der Auskunftsanspruch auch die Vorlage von Geschäftsunterlagen. Im Regelfall reicht es aus, in das Verzeichnis der Nachlassgegenstände die Unternehmensbeteiligung als solche aufzunehmen und vorhandene Jahresabschlüsse beizufügen. Der Wertermittlungsanspruch ist hingegen gesondert geltend zu machen, der Erbe muss selbst keine Wertangaben machen.
Im Erbfall sollte daher der Pflichtteilsberechtigte frühzeitig anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Selbst wenn es zunächst „nur“ um Auskünfte und die Erlangung von Informationen geht, sollten bereits in diesem Stadium die rechtlichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft und keine Fehler gemacht werden. Viele Pflichtteilsberechtigte sind sich nicht bewusst, dass sie nicht nur ein Nachlassverzeichnis verlangen können, sondern auch einen Anspruch auf Bewertung einzelner Nachlassgegenstände haben. Zudem kann bei Bedarf auch ein notarielles Nachlassverzeichnis vom Erben verlangt werden.