Der BFH hat entschieden, dass ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch bei dessen Erben mit dem Erbfall der Besteuerung unterliegt. Das gesamte Vermögen des Erblassers geht mit dem Erbfall im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Hierzu gehöre ebenfalls ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch. Ob der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht oder nicht kommt es nicht an (BFH Urteil vom 07.12.2016 – II R 21/14, DStRK 2017, 130).
Der BFH sieht hier auch nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben. Gehört zum Nachlass ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch, so müsse der Erbe diesen nur beim Anfall der Erbschaft im Rahmen der Erbschaftssteuer berücksichtigen. Wird der Pflichtteilsanspruch später geltend gemacht, so löst dies nicht eine weitere Erbschaftssteuer aus. Wird der Pflichtteilsanspruch später durch den Erben nicht geltend gemacht, so verbleibt es jedoch bei der bereits beim Erbfall angefallenen Erbschaftssteuer.