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Rechtsnews E-Commerce Recht: Neues BGH-Urteil zu Ärtebewertungsportal „Jameda“

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Eine Ärztin hat auf vollständige Löschung Ihres Eintrages geklagt - mit Erfolg.

Der Bundesgerichtshof war bereits in der Vergangenheit mehrfach mit dem umstrittenen Ärztebewertungsportal „www.jameda.de“ beschäftigt. Bereits im Jahr 2014 hatte der BGH entschieden, dass grundsätzlich eine Speicherung der personenbezogenen Daten der Ärzte zusammen mit einer Bewertung durch Patienten zulässig ist. Damit wurde das Geschäftsmodell von Jameda im Grundsatz für zulässig erklärt.

Am heutigen Tag hat der BGH ein weiteres interessantes Urteil gefällt. Eine Ärztin, die nicht über ein kostenpflichtiges Profil auf www.jameda.de verfügt, hatte auf vollständige Löschung Ihres Eintrages geklagt. Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen, der Bundesgerichtshof hat nunmehr aber der klagenden Ärztin Recht gegeben. Als Begründung hat der BGH die Praxis bei Jameda herangezogen, wonach dort zwischen sogenannten Premiumprofilen und kostenlosen Basiseinträgen unterschieden wird. Bei den kostenlosen Basiseinträgen - diese nimmt Jameda aus allgemein zugänglichen Quellen auch ohne Willen des betroffenen Arztes vor - werden bei Aufruf dieses Profils örtliche Konkurrenten als Werbeanzeige eingeblendet, sofern diese über einen kostenpflichtigen Eintrag verfügen; bei den kostenpflichtigen Profilen dagegen wird keine Konkurrenzwerbung betrieben – so die Sachverhaltsfeststellungen des Rechtsstreits. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Betreiberin des Portals durch diese Praxis ihre Stellung als neutraler Informationsvermittler verlässt und aus diesem Grund das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des betroffenen Arztes überwiegt.

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