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Rechtsnews Bankrecht, Kapitalanlagerecht: BGH erklärt „Kontogebühr“ eines Bauspardarlehens für unwirksam

| Jockisch | Bankrecht

Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge stellt lediglich eine innerbetriebliche Leistung dar, und keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die beklagte Bausparkasse in ihren allgemeinen Bausparbedingungen eine Kontogebühr in Höhe von 9,48 € pro Jahr vorgesehen. Die hierunter fallenden Tätigkeiten der Bausparkasse stellen nach dem Urteil des BGH (Urteil vom 9. Mai 2017 - XI ZR 308/15) solche dar, die die Bausparkasse in ihrem eigenen Interesse erbringt. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge stelle eine bloß innerbetriebliche Leistung dar, und keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer. Die Klausel verstoße somit gegen das gesetzliche Leitbild der zugrundeliegenden Rechtsnormen und ist aus diesem Grunde unwirksam.

Das Urteil stellt einen Erfolg der Bausparer dar. Aufgrund der derzeit niedrigen Zinslage und der nur eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit durch die Bausparkassen (lesen sie hierzu unseren Beitrag vom 21.02.2017) ist jedoch damit zu rechnen, dass die Bausparkassen nunmehr kreativ werden und vergleichbare Gebühren anders bezeichnen oder sich neue Gebühren ausdenken.

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