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Rechtsnews Bankrecht Kapitalanlage: Kündigung von Prämiensparverträgen und fehlerhafte Zinsberechnung

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Sparkassen haben seit Herbst 2019 massenweise Prämiensparverträge gekündigt. Wie die über Jahrzehnte eingezahlten Beträge zu verzinsen sind, ist umstritten. Die Bankenberechnung sollten Sie in jedem Fall überprüfen!

Mit Urteil vom 14.05.2019 (Az. BGH XI ZR 345/18) hat der Bundesgerichtshof die Kündigung eines Prämiensparvertrages durch die beklagte Sparkasse für rechtens erklärt. Unter der Voraussetzung, dass bereits die höchste Prämienstufe erreicht ist, kann in dem derzeitigen Niedrigzinsumfeld ein Kündigungsgrund gesehen werden.

Diese mit Spannung erwartete Entscheidung hat dazu geführt, dass zahlreiche Sparkassen seit Herbst 2019 massenweise Prämiensparverträge gekündigt haben. Die Zahl wird wohl noch weiter steigen, da die fraglichen Verträge für die Banken im derzeitigen Zinsumfeld unrentabel geworden sind.

Bei einer Kündigung stellt sich als Folgefrage, wie die über Jahrzehnte eingezahlten Beträge zu verzinsen sind. Diese Frage ist im Detail höchst umstritten. Uns liegen bereits mehrere Fälle vor, bei denen die betroffenen Sparkassen jedoch selbst nach der eigenen – relativ niedrig angesetzten – Verzinsung die Berechnung nicht richtig vornehmen. Die Sparkassen rechnen die Guthaben nur für 10 Jahre zurück und berufen sich darüber hinaus auf Verjährung. Dies ist nach unserer Sicht nicht berechtigt. Mit der Kündigung erwirbt der Sparer einen Auszahlungsanspruch auf das Guthaben. Die richtige Verzinsung ist dabei lediglich eine vertragliche Nebenpflicht der Banken.

Durch das Vorgehen der Sparkassen werden den Sparern oftmals Zinsen in Höhe von mehreren Tausend Euro vorenthalten. Gerne beraten wir Sie über mögliche Ansprüche und stehen Ihnen bei der Geltendmachung gegenüber den Kreditinstituten zur Seite.
 

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