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Rechtsnews Arbeitsrecht: Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung

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Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung bei Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch durch öffentlichen Arbeitgeber (LAG Schleswig-Holstein, PM Nr. 9/2015)

Ein schwerbehinderter Bewerber muss gemäß § 82 Satz 2 SGB IX von einem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Er soll im Rahmen eines Vorstellungsgespräches die Möglichkeit erhalten, den Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen (Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 12.09.2006, Az. 9 AZR 807/05). Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Bewerber einen schriftlichen Eignungstest nicht bestanden hat. Dieser ist nicht Gegenstand des Anforderungsprofils, sondern des im Anschluss beginnenden Auswahlverfahrens. Dem diskriminierten Bewerber wurde eine angemessene Entschädigung in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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