§ 20 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) gibt vor, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit von bis zu 4 Monaten beginnen kann. Damit soll beiden Seiten die Gelegenheit zum Kennenlernen und zur Prüfung der Umstände des Ausbildungsverhältnisses gegeben werden. Auf diese Probezeit ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 AZR 844/14 die Dauer eines vorangegangenen Praktikums des Auszubildenden nicht anzurechnen.
Rechtsnews Arbeitsrecht: Probezeit nach Praktikum?
| Arbeitsrecht | Jockisch
Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis (BAG, PM Nr. 59/15)