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Rechtsnews Vertragsrecht: Fitnessstudiovertrag wegen Umzug nicht kündbar

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Keine außerordentliche Kündigung des Fitnessstudiovertrages bei Umzug

Fitnessstudioverträge werden häufig langfristig abgeschlossen. Zieht der Kunde in eine andere Stadt um und kann deshalb das Fitnessstudio nicht weiter nutzen, so kommt es immer wieder zum Streit zwischen Betreiber und Kunden über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages. In der Vergangenheit hatten bereits einige Amtsgerichte entschieden, dass ein beruflich bedingter Umzug des Kunden nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde. Ein solcher Umzug sei allein dem Risikobereich des Kunden zuzuordnen.

Diese Argumentation hat der Bundesgerichtshof nunmehr in einem aktuellen Urteil bestätigt, vgl. BGH Urteil vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15. Danach trägt der Kunde das alleinige Risiko, falls er die Leistungen des Fitnessstudios aufgrund von Veränderungen in den persönlichen Lebensverhältnissen nicht weiter nutzen kann. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Kunde die Umstände nicht beeinflussen kann.

Eine analoge Anwendung des Sonderkündigungsrechts aus § 46 Abs. 8 TKG hat der BGH zutreffender Weise abgelehnt.

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