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Rechtsnews Vertragsrecht: Änderungen im BGB ab 01.01.2018

| Vertragsrecht | Jockisch

Verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern eingeführt.

Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH war es bislang in sogenannten „Einbaufällen“ so, dass der Verkäufer gegenüber einem Verbraucher im Falle eines Sachmangels der verkauften Sache die Ein- und Ausbaukosten diesem gegenüber zu erstatten hat. Bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern galt dies nicht. Der Lieferant hatte zwar eine mangelfreie Sache zu liefern, die Ein- und Ausbaukosten jedoch nicht zu erstatten. Dies führte dazu, dass der Endverkäufer gegenüber dem Verbraucher die Ein- und Ausbaukosten zu erstatten hatte, seinerseits aber keinen Rückgriff beim Lieferanten/Hersteller nehmen konnte. Dies kann gerade bei niedrigpreisigen Teilen und relativ hohem Ein- und Ausbauaufwand zu einer erheblichen Belastung des Endverkäufers führen.

Durch die Neufassung wurde eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten eingeführt. Damit soll die unterschiedliche Behandlung von Verbrauchsgüterkäufen und B2B-Geschäften beendet werden. Voraussetzung ist hier immer, dass die Kaufsache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck eingebaut oder angebracht worden ist. Nicht mehr länger notwendig ist dagegen, dass der Endabnehmer ein Verbraucher ist.

Wichtig ist auch, dass dem Verkäufer kein Wahlrecht zusteht, ob er den Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache selbst vornehmen will oder die erforderlichen Kosten erstatten möchte. Diese war im Laufe des Gesetzgebungsverfahren zunächst geplant, wurde aber gestrichen. Ausgeschlossen ist der Aufwendungsersatzanspruch des Käufers nur dann, wenn er den Mangel beim Einbau bereits gekannt hat. Eine Einschränkung dieses Aufwendungsersatzanspruchs in AGB ist durch den neu gefassten § 309 Nr. 8 b) cc) BGB ausgeschlossen. Eine Begrenzung der Kostentragungspflicht greift nur dann ein, wenn die Nachbesserung oder Nachlieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sind; diese Obergrenze gilt jedoch nur beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher als Endkunde beteiligt ist.

Entsprechend dieser Änderung wurden die Regelungen zu den Rückgriffsansprüchen des Einzelhändlers gegenüber Lieferanten und letztendlich gegenüber dem Hersteller angepasst. So können beispielsweise die Ein- und Ausbaukosten des Händlers gegenüber dem Letztabnehmer über die gesamte Lieferkette bis hin zum Hersteller geltend gemacht werden. Dies war gerade bisher nicht der Fall. Voraussetzung ist dabei immer, dass bei Gefahrübergang bei jedem einzelnen Glied der Lieferkette ein Mangel vorhanden war.

Die Änderungen im Kaufrecht zum 01.01.2018 sind somit durchaus relevant. Bei Rückfragen hierzu stehen wir gerne zur Verfügung.

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