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Rechtsnews Kaufrecht: BGH erweitert Beweislastumkehr zu Gunsten des Verbrauchers beim Kauf

| Gewerblicher Rechtsschutz | Jockisch

Käufer muss für Gewährleistungsanspruch lediglich darlegen und beweisen, dass innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein Mangel aufgetreten ist, nicht aber dessen Ursache.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH begründet § 476 BGB eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung dahingehend, dass ein innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang auftretender Sachmangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Im nunmehrigen Urteil (BGH VIII ZR 103/15) hat der BGH diese Vermutung unter Berücksichtigung des Europarechts in zweifacher Hinsicht ausgeweitet. Zunächst muss der Käufer lediglich darlegen und beweisen, dass innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang sich überhaupt ein mangelhafter Zustand gezeigt hat. Nicht nachweisen muss der Käufer dagegen, auf welche Ursache dieser Mangel zurückzuführen ist. Daneben stellte der BGH klar, dass die Vermutungsregelung dem Verbraucher als Käufer derart hilft, dass vermutet wird, dass ein innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zu Tage tretender Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zumindest im Ansatz vorgelegen habe. Damit muss der Käufer zukünftig nicht mehr nachweisen, dass ein erst später auftretender Mangel bereits in einem ursprünglichen Mangel angelegt war. Für den Verbraucher dürfte dies in Zukunft nahezu eine Garantiehaftung im Kaufrecht bedeuten. Für den Unternehmer als Verkäufer dürfte umgekehrt der Gegenbeweis praktisch nicht mehr zu führen sein. Wir beraten Sie hierzu gerne.

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