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Rechtsnews Kapitalanlagerecht: Bundesgerichtshof entscheidet über Kündigung von alten Bausparverträgen

| Jockisch | Bankrecht

Bausparverträge nach Ablauf von 10 Jahren seit der Zuteilungsreife für die Bausparkasse kündbar, wenn in diesem Zeitraum kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird.

In den letzten Jahren wurden von Bausparkassen vermehrt Altverträge gekündigt. Hintergrund ist, dass bei solchen alten Verträgen die Bausparer noch attraktive Zinsen im Vergleich zu aktuellen Anlagemöglichkeiten erhalten. Gleichzeitig bedeuten diese eine hohe Belastung für die Bausparkassen. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass auf Bausparverträge während der sogenannten Ansparphase – also vor Zuteilung eines Bauspardarlehens – auf diese Verträge Darlehensrecht anwendbar ist. Die Bausparkasse ist dabei Darlehensnehmer, der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Zuteilung eines Bauspardarlehens findet ein Rollenwechsel der Vertragspartner statt. Der BGH hat weiter festgestellt, dass mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife die Bausparkasse das Darlehen erstmals vollständig empfangen hat. Ob darüber hinaus noch weitere Ansparleistungen des Bausparers erfolgen spielt dagegen keine Rolle. Der Vertragszweck liege für den Bausparer darin, durch Ansparleistungen einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens zu erlangen. Nach § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. sind danach Bausparverträge nach Ablauf von 10 Jahren seit der Zuteilungsreife für die Bausparkasse kündbar, wenn in diesem Zeitraum kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird.

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