Grundsätzlich darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so ist er jedoch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ordnet der Arbeitgeber dennoch ein Personalgespräch an, in dem über die Arbeitsleistung gesprochen werden soll, muss der Arbeitnehmer nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 01.09.2015 (Az. 7 Sa 592/14) nicht erscheinen. Es ist hierbei unerheblich, ob der Arbeitnehmer grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, zu dem Personalgespräch zu erscheinen.
Rechtsnews: Arbeitgeberanordnung eines Personalgesprächs gegenüber arbeitsunfähigem Arbeitnehmer
| Arbeitsrecht | Jockisch
Arbeitsunfähige Arbeitnehmer müssen grundsätzlich nicht an einem Personalgespräch teilnehmen