Nach § 8 Abs. 4 PartGG kommt eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten aus fehlerhafter Berufsausübung in Betracht, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Bisherige berufsrechtliche Regelungen, welche Berufshaftpflichtversicherungen vorsehen, genügten oftmals nicht diesen Anforderungen. Viele Länder sind hier nunmehr aktiv geworden. So sind nunmehr z.B. in Bayern für Architekten und Ingenieure oder Ärzte entsprechende Berufshaftpflichtversicherungen per Gesetz vorgesehen, was den genannten Berufsgruppen den Weg in die PartmbB eröffnet.
Gerne beraten wir Sie bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags bei Neugründung oder bei der Umwandlung aus einer bestehenden Gesellschaft.