Nach unserer Erfahrung ist es gängige Praxis, dass sich Immobilienmakler von Kaufinteressenten sogenannte Reservierungsgebühren versprechen und bezahlen lassen. Im Falle eines späteren Kaufvertrages wird diese Gebühr mit der Maklerprovision üblicherweise verrechnet. Kommt der Kauf aber letztendlich nicht zustande, behält der Makler die Gebühr.
Der BGH hat nunmehr entschieden, dass der Makler eine solche Gebühr nicht wirksam vereinbaren kann. Diese verstößt gegen die gesetzlichen Regeln zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Nach Ansicht des BGH bringt die Vereinbarung im konkreten Fall für den Kunden keinen nennenswerten Vorteil (vor einem anderweitigen Verkauf schützt diese nämlich in der Praxis meist nicht). Daneben widerspricht die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Provision dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages.
Im konkreten Fall war die Reservierungsvereinbarung in einem gesonderten Vertrag außerhalb des eigentlichen Maklervertrages vereinbart. Nach Ansicht des BGH ändert dies jedoch nichts an dem Umstand, dass es sich dabei nur um eine den Maklervertrag ergänzende Regelung handelt.
Gerne stehen wir Ihnen zur rechtlichen Bewertung einer solchen Vereinbarung im Einzelfall zur Verfügung.