Dr. Jockisch Empfang

Rechtsnews Versicherungsrecht: Leistungsverweigerung der Kaskoversicherung wegen Verletzung der Wartefrist:

| Versicherungsrecht

Eine Leistungsverweigerung der Kaskoversicherung mit dem Argument der Verletzung der Wartefrist ist nicht berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer einen Zettel mit seinen Kontaktdaten am Schadensort hinterlässt.

Eine für die Praxis wichtige Entscheidung des LG Potsdam (Urteil vom 21.9.2022 –13 S 18/21) zur Kaskoversicherung soll hier vorgestellt werden. Bei einem selbstverschuldeten Unfall ist man froh, kaskoversichert zu sein. Gerade im Totalschadenfall ist man dringend auf diese Versicherung angewiesen, füllt bereitwillig den langen Fragebogen der Versicherung aus und beantwortet deren Rückfragen.

Versicherungen fragen oftmals geschickt nach und werfen dem Versicherungsnehmer dann vor, nach dem Unfall die sogenannte Wartefrist nicht eingehalten zu haben. Denn es ist vorgeschrieben etwa 20 Minuten an der Unfallstelle zu warten. Dies ist natürlich z.B. nachts auf einem Parkplatz reichlich sinnlos. 

Die Kaskoversicherer leisten dann gar nicht und argumentieren, es liege „Unfallflucht“ vor; man habe nicht genug gewartet. 

Das Landgericht Potsdam hat in einer sehr prägnanten Entscheidung dieser Praxis eine Absage erteilt. Es ist völlig ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer einen Zettel mit seinen Kontaktdaten hinterlässt. Im Fall des Landgerichts Potsdam hatte sich der Versicherungsnehmer sogar noch bei der Polizei gemeldet. 

Viele Versicherungen sind sehr findig, wie man Leistungen vermeiden kann; dies zeigt der Fall. 

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