Rechtsnews Verkehrsrecht: OLG München Endurteil vom 21.9.2022, Aktenzeichen 10 U 5397/21e:
In vielen Fällen rechnet der Geschädigte den Schaden auf Gutachtenbasis ab und lässt sich die Reparaturkosten auszahlen. Versicherungen kürzen die geschätzten Beträge oftmals. Sie benennen irgendeine Werkstatt, die billiger ist, also einfach geringere Lohnkosten verlangt. Somit wird die Schätzung des eigenen Gutachters gedrückt und man bekommt erheblich weniger ausgezahlt also im Gutachten ausgewiesen.
Die Rechtsprechung erkannte diese Praxis bis dato größtenteils an. Es reichte in aller Regel schon, eine einzige Werkstatt im Landkreis des Geschädigten zu benennen, die billiger ist. Erhebliche Kürzungen waren die Folge. Es war einfach für die Versicherungen in jedem Landkreis gerade die günstigste Werkstatt zu finden und diese massenhaft zu verwenden.
Nunmehr hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 21.09.2022 dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Es werden nur noch Werkstätten anerkannt, die maximal 20km vom Geschädigten entfernt liegen. Damit ist nicht die Luftlinie sondern die Strecke auf Straßen gemeint. Es kann eben nicht mehr irgendeine Werkstatt im Landkreis benannt werden, sondern nur noch nahe Werkstätten. Dies schränkt die Praxis der Versicherungen erheblich ein und bedeutet eine Stärkung der Rechte Unfallgeschädigter.