Dr. Jockisch Empfang

Rechtsnews Arbeitsrecht: Achtung Wettbewerbsverbot im bestehenden Arbeitsverhältnis!

| Arbeitsrecht

Auch wenn der Arbeitsvertrag kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot beinhaltet, ist es dem Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis verboten, Konkurrenzgeschäfte zu vermitteln oder Kunden und Arbeitnehmer abzuwerben.

Auch wenn der Arbeitsvertrag kein ausdrückliches Wettbewerbsverbot beinhaltet, ist es dem Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis verboten, Konkurrenzgeschäfte zu vermitteln oder Kunden und Arbeitnehmer abzuwerben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19.12.2018, Aktenzeichen 10 AZR 233/18, festgehalten.

Auch vom Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg wurde dies am 05.09.2022, Aktenzeichen 21 Sa 2/22, noch einmal bekräftigt und bereits auf beharrliche und ernsthafte Abwerbeversuche erweitert.

Arbeitnehmer sind somit gut beraten, auch während einer bezahlten Freistellung oder Eltern- oder Pflegezeit keine Tätigkeit für Konkurrenten des Arbeitgebers vorzunehmen. Denn in all diesen Fällen liegt ein bestehendes Arbeitsverhältnis vor.

 

Ihr direkter Draht zur Kanzlei

Spalte 1
Spalte 2
captcha
Spalte3
Absenden